Nach den Terroranschlägen vom 11. September 2001 hat die Europäische Gemeinschaft auf der Grundlage von Resolutionen des UN-Sicherheitsrates Verordnungen erlassen, die der Bekämpfung des internationalen Terrorismus dienen. Diese Verordnungen gelten unmittelbar in allen EU-Mitgliedstaaten und sind von jedermann zu beachten.
Den in den Anhängen der Verordnungen aufgeführten Personen, Organisationen oder Einrichtungen (nachfolgend als Sanktionslisten bezeichnet) dürfen weder direkt noch indirekt Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden.
Für die Praxis bedeutet dies, dass grundsätzlich jeder Geschäftskontakt auf Übereinstimmung mit den Sanktionslisten geprüft werden muss.
Zu empfehlen ist die Prüfung aller an dem Geschäft beteiligten Personen sowohl vor dem Abschluss von Verträgen, als auch vor der unmittelbaren Abwicklung des Geschäfts.
Dabei ist zu beachten, dass jede der an der Geschäftsabwicklung beteiligte Person in den Sanktionslisten der Embargoverordnungen aufgeführt sein könnte: z. B. Warenempfänger, Bank, Spediteur, Versicherer, Notify-Adresse. Die Nichtbeachtung von Bereitstellungsverboten ist strafbewehrt und wird als Embargoverstoß behandelt. Die Verletzung von Mitteilungspflichten wird grundsätzlich als Ordnungswidrigkeit geahndet.
Jeder Wirtschaftsbeteiligte muss in geeigneter Weise dafür Sorge tragen, dass das gesetzliche Bereitstellungsverbot befolgt wird.
Wie das sichergestellt werden kann, lässt die Embargoverordnung offen.
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